Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Haushaltsgesetz 1995
HG 1995§ 7 Besondere Regelungen für Zuwendungen
(1) Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen für
Zuwendungen im Sinne des § 23 der Landeshaushaltsordnung zur Deckung der
gesamten Ausgaben oder eines nicht abgegrenzten Teils der Ausgaben einer Stelle
außerhalb der Landesverwaltung (institutionelle Förderung), bei dem
der Zuwendungsbedarf vom Land mehrheitlich gedeckt wird, sind gesperrt, bis der
Haushalts- oder Wirtschaftsplan des Zuwendungsempfängers von dem
zuständigen Mitglied der Landesregierung und dem Minister der Finanzen
gebilligt worden ist.
(2) Die in Absatz 1 genannten Zuwendungen zur institutionellen
Förderung dürfen nur mit der Auflage bewilligt werden, daß der
Zuwendungsempfänger seine Beschäftigten nicht besser stellt als
vergleichbare Bedienstete des Landes; vorbehaltlich einer abweichenden
tarifvertraglichen Regelung dürfen deshalb keine günstigeren
Arbeitsbedingungen vereinbart werden, als sie für Bedienstete des Landes
jeweils vorgesehen sind. Entsprechendes gilt bei Zuwendungen zur
Projektförderung, wenn die Gesamtausgaben des Zuwendungsempfängers
überwiegend aus Zuwendungen der öffentlichen Hand bestritten werden.
Der Minister der Finanzen kann bei Vorliegen zwingender Gründe Ausnahmen
zulassen.
(3) Die in den Erläuterungen zu den Titeln, aus denen
Zuwendungen im Sinne des § 23 der Landeshaushaltsordnung zur
institutionellen Förderung geleistet werden, für andere als
Projektaufgaben ausgebrachten Planstellen und Stellen für Beamte,
Angestellte und Arbeiter sind hinsichtlich der Gesamtzahl und der Zahl der
für die einzelnen Besoldungs- und Vergütungsgruppen ausgebrachten
Planstellen und Stellen verbindlich. Der Minister der Finanzen kann
Abweichungen von den Wertigkeiten der Planstellen und Stellen zulassen.