Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Haushaltsgesetz 1995

HG 1995

§ 7 Besondere Regelungen für Zuwendungen

(1) Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen für

Zuwendungen im Sinne des § 23 der Landeshaushaltsordnung zur Deckung der

gesamten Ausgaben oder eines nicht abgegrenzten Teils der Ausgaben einer Stelle

außerhalb der Landesverwaltung (institutionelle Förderung), bei dem

der Zuwendungsbedarf vom Land mehrheitlich gedeckt wird, sind gesperrt, bis der

Haushalts- oder Wirtschaftsplan des Zuwendungsempfängers von dem

zuständigen Mitglied der Landesregierung und dem Minister der Finanzen

gebilligt worden ist.

(2) Die in Absatz 1 genannten Zuwendungen zur institutionellen

Förderung dürfen nur mit der Auflage bewilligt werden, daß der

Zuwendungsempfänger seine Beschäftigten nicht besser stellt als

vergleichbare Bedienstete des Landes; vorbehaltlich einer abweichenden

tarifvertraglichen Regelung dürfen deshalb keine günstigeren

Arbeitsbedingungen vereinbart werden, als sie für Bedienstete des Landes

jeweils vorgesehen sind. Entsprechendes gilt bei Zuwendungen zur

Projektförderung, wenn die Gesamtausgaben des Zuwendungsempfängers

überwiegend aus Zuwendungen der öffentlichen Hand bestritten werden.

Der Minister der Finanzen kann bei Vorliegen zwingender Gründe Ausnahmen

zulassen.

(3) Die in den Erläuterungen zu den Titeln, aus denen

Zuwendungen im Sinne des § 23 der Landeshaushaltsordnung zur

institutionellen Förderung geleistet werden, für andere als

Projektaufgaben ausgebrachten Planstellen und Stellen für Beamte,

Angestellte und Arbeiter sind hinsichtlich der Gesamtzahl und der Zahl der

für die einzelnen Besoldungs- und Vergütungsgruppen ausgebrachten

Planstellen und Stellen verbindlich. Der Minister der Finanzen kann

Abweichungen von den Wertigkeiten der Planstellen und Stellen zulassen.

§ 6 § 8